Was sieht der Gesetzgeber vor?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Sie legt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Erben wie folgt fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Hierbei sind:

Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Für Ehepartner gelten Sonderregelungen.

Das Testament

RatgeberFalls das oben kurz beschriebene Erbrecht nicht Ihren Wünschen entspricht, sollten Sie ein Testament verfassen. Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist dazu berechtigt. Es muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datum und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Wichtig ist, dass ein gemeinschaftliches Testament, z. B. von Eheleuten, nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. Alle Betroffenen sollten über die Existenz und den Verbleib des Testaments rechtzeitig unterrichtet werden.

Weitere Informationen zu beiden Themen können Sie der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz entnehmen.

www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Erben_und_Vererben.pdf

Vorbemerkung zu Rechtsfragen